ANHANG VI

VERBOTENE METHODEN UND MITTEL DES FANGS, DER TOETUNG UND BEFOERDERUNG

a) Nicht-selektive Mittel
SAEUGETIERE
- Als Lockmittel verwendete geblendete oder verstuemmelte lebende Tiere
- Tonbandgeraete
- Elektrische und elektronische Vorrichtungen, die toeten oder betaeuben koennen
- Kuenstliche Lichtquellen
- Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden
- Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen
- Visiervorrichtungen fuer das Schiessen bei Nacht mit elektronischem Bildverstaerker oder Bildumwandler
- Sprengstoffe
- Netze, die grundsaetzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind
- Fallen, die grundsaetzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind
- Armbrueste
- Gift und vergiftete oder betaeubende Koeder
- Begasen oder Ausraeuchern
- Halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann
FISCHE
- Gift
- Sprengstoffe
b) Transportmittel
- Flugzeuge
- Fahrende Kraftfahrzeuge

ANHANG I : NATUERLICHE LEBENSRAEUME VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE, FUER DEREN ERHALTUNG BESONDERE SCHUTZGEBIETE AUSGEWIESEN WERDEN MUESSEN

ANHANG II : TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE, FUER DEREN ERHALTUNG BESONDERE SCHUTZGEBIETE AUSGEWIESEN WERDEN MUESSEN

ANHANG III : KRITERIEN ZUR AUSWAHL DER GEBIETE, DIE ALS GEBIETE VON GEMEINSCHAFTLICHER BEDEUTUNG BESTIMMT UND ALS BESONDERE SCHUTZGEBIETE AUSGEWIESEN WERDEN
KOENNTEN

ANHANG IV : STRENG ZU SCHUETZENDE TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE

ANHANG V : TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE,  DEREN ENTNAHME AUS DER NATUR UND NUTZUNG GEGENSTAND VON VERWALTUNGSMASSNAHMEN SEIN KOENNEN



© Europäische Gemeinschaften, 1995-2004


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