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Natura 2000



Fragen und Antworten zur FFH-Richtlinie und zu Natura 2000

Naturschutzrechtliche Regelungen auf europäischer Ebene

Durch die Europäische Gemeinschaft (EG) werden Europarechtliche Vorschriften in Form von Verordnungen oder Richtlinien erlassen. Während EG-Verordnungen in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht sind, müssen EG-Richtlinien als Rahmenvorschriften noch in nationales Recht übernommen und ausgefüllt werden. Derzeit existieren zwei EG-Richtlinien für den naturschutzrechtlichen Gebietsschutz:
Diese vom Ministerrat beschlossenen Richtlinien übertragen der EU bei europaweit bedeutsamen Naturschutzmaßnahmen ein erhebliches Maß an Mitspracherecht und Mitverantwortung.

Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

Welche Ziele verfolgt die FFH-Richtlinie?

Die Richtlinie verfolgt das Ziel, die biologische Vielfalt in Europa zu erhalten. Dies soll durch den Aufbau eines europaweit vernetzten Schutzgebietssystems mit der Bezeichnung Natura 2000 geschehen, um natürliche und naturnahe Lebensräume sowie bestandsgefährdete wildlebende Tiere und Pflanzen zu erhalten.
Die FFH-Richtlinie enthält Regelungen zur und zusätzlich Regelungen zur

Die Schutzgebiete von "Natura 2000" sollen ein "kohärentes ökologisches Netz" bilden. Was bedeutet das?

Die Gebiete müssen hinsichtlich ihrer Größe und Verteilung geeignet sein, die Er- haltung der Lebensraumtypen und Arten in ihrem gesamten natürlichen Verbrei- tungsgebiet zu gewährleisten. Dazu ist anzustreben, dass die Lebensräume, die von Natur aus großflächig und zusammenhängend ausgeprägt sind bzw. waren, auch in möglichst großen und miteinander verbundenen Komplexen geschützt werden. Dies betrifft besonders Wälder sowie Bäche und Flüsse. Andere Lebensräume wie z.B. Moore, Seen oder Felsen sollen möglichst in größere Biotopkomplexe eingebunden werden, da viele Arten verschiedene Lebensräume in räumlicher Nähe benötigen (manche Fledermausarten nutzen z.B. Höhlen als Winterquartier und Wälder als Jagdrevier).

Der Begriff der "Kohärenz" ist als funktionaler Zusammenhang zu verstehen. Die Gebiete müssen nicht in jedem Fall flächig miteinander verbunden sein.

In welchem Verhältnis steht die FFH-Richtlinie zur EG-Vogelschutzrichtlinie?

Schon 1979 hat die EG die Vogelschutzrichtlinie erlassen, die in ihrer Zielsetzung der FFH-Richtlinie ähnelt, aber nur für den Schutz von Vogelarten gilt. Die FFH- Richtlinie greift auf die EG-Vogelschutzrichtlinie zurück, indem sie bestimmt, dass die vom Mitgliedstaat gemeldeten und von der EG anerkannten gemeinsam die Gebietskulisse des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 bilden. Die FFH-Richtlinie klammert die Vogelarten als Auswahlkriterien für FFH-Gebiete aus und überlässt die Bestimmung der Vogelschutzgebiete der speziell darauf ausgerichteten EG-Vogelschutzrichtlinie. Die Vorschriften der FFH-Richtlinie über die Verträglichkeitsprüfung (Art. 6 Abs. 3 und 4) gelten hingegen auch für EG- Vogelschutzgebiete.

Wie sollen die Ziele der FFH-Richtlinie umgesetzt werden?

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht auf der einen und der Auswahl sowie der Sicherung der Gebiete auf der anderen Seite.


Umsetzung in nationales Recht


Die FFH-Richtlinie verpflichtete die EG-Mitgliedstaaten, die Vorschrift bis zum 5. Juni 1994 in nationales Recht umzusetzen. Weil der Bund diese Frist nicht eingehalten hatte, erwirkte die Europäische Kommission die Einleitung eines Vertragsverlet- zungsverfahrens gegen Deutschland wegen Nichtumsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht. Der Europäische Gerichtshof verurteilte Deutschland am 11. De- zember 1997, gegen den EG-Vertrag verstoßen zu haben.
Nach zahlreichen gescheiterten Einigungsversuchen zwischen Bund und Ländern wurde unter dem Druck dieses Urteils am 27. März 1998 die 2. Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verabschiedet. Sie integriert neben EG- Artenschutzvorschriften auch die FFH-Richtlinie und die EG-Vogelschutzrichtlinie in bundesdeutsches Recht und schafft in wesentlichen Punkten die erforderliche Rechtsklarheit über die Verpflichtungen, die sich aus dem europäischen Regelwerk für Deutschland ergeben.

Auswahl der Gebiete

Die Mitgliedstaaten hätten bereits bis Juni 1995 der Europäischen Kommission die Gebiete melden müssen, die natürliche Lebensräume gemäß Anhang I bzw. be- stimmte Tier- oder Pflanzenarten des Anhangs II enthalten und den naturschutzfach- lichen Auswahlkriterien des Anhangs III der FFH-Richtlinie entsprechen. Auch hier ist also die Bundesrepublik Deutschland im Verzug und ist dem Vorwurf der EG-Ver- tragsverletzung ausgesetzt. Als eine wesentliche Ursache für die zeitlichen Verzöge- rungen hat sich die verspätete Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht erwiesen, da die konkreten Rechtsfolgen z.B. hinsichtlich der beabsichtigten Schutzmaßnahmen nicht dargestellt waren.
Die Zuständigkeit für die Auswahl der zu meldenden FFH-Gebietsvorschläge liegt in Deutschland bei den Ländern. In Niedersachsen werden die Gebiete auf der Grund- lage eines landesweiten Auswahlverfahrens unter Beteiligung der Öffentlichkeit vorgeschlagen. Die Länder geben ihre Vorschläge an den Bund, der sie der Europäi- schen Kommission meldet.
Auf der Grundlage der von den EG-Mitgliedstaaten eingebrachten nationalen FFH- Gebietsvorschläge erstellt die Europäische Kommission eine Liste der "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung", die dann als FFH-Gebiete zum ökologischen Schutzgebietsnetz Natura 2000 gehören. Wegen der großen regionalen Unterschiede wurden von der EU 5 biogeografische Regionen abgegrenzt (atlantisch, kontinental, alpin, mediterran, makaronesisch), für die jeweils eine eigene Liste erstellt wird.

Sicherung des Gebietsnetzes Natura 2000

Durch die FFH-Richtlinie (Art. 4 Abs. 4) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von der EU anerkannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) in- nerhalb von sechs Jahren mit den nach nationalen Rechtsvorschriften gegebenen Möglichkeiten so zu sichern, dass ein günstiger Erhaltungszustand gewahrt bzw. wiederhergestellt werden kann.
Parallel dazu ist gemäß § 34 c NNatG für bestimmte Pläne und Projekte (§ 10 Abs. 1 Nrn. 11 und 12 BNatSchG) die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung vorge- schrieben (s.u.). Diese Vorschriften sollen erhebliche Beeinträchtigungen der Ge- biete von gemeinschaftlicher Bedeutung möglichst verhindern, mindestens aber den funktionalen Zusammenhang (die "Kohärenz") von Natura 2000 wahren.
Anders als bei der Auswahl der FFH-Gebietsvorschläge, die ausschließlich nach den naturschutzfachlichen Kriterien des Anhangs III der FFH-Richtlinie zu erfolgen hat, soll gemäß Art. 2 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bei der Sicherung der künftigen FFH-Ge- biete und bei der Anwendung des § 34 c Abs. 3 und 4 NNatG den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Gege- benheiten Rechnung getragen werden.

Welche Bedeutung haben die prioritären Lebensraumtypen und Arten?

Ein kleiner Teil der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensräume sowie Arten ist durch ein Sternchen ("*") als "prioritär" gekennzeichnet. Gemeldete Gebiete mit prioritären Arten oder Lebensraumtypen werden auf europäischer Ebene grundsätzlich als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung betrachtet.
Bedeutsam ist das Vorkommen prioritärer Arten und Lebensraumtypen auch bei Projekten oder Plänen, die prioritäre Vorkommen innerhalb von FFH-Gebieten erheblich beeinträchtigen können, weil vor ihrer Zulassung eine Verpflichtung zur Beteiligung der Europäischen Kommission besteht (s.u. FFH- Verträglichkeitsprüfung).

In der FFH-Richtlinie ist von "natürlichen Lebensräumen" die Rede. Was bedeutet das für unsere Kulturlandschaften?

Die Lebensräume sollen möglichst naturnah ausgeprägt sein. Fehlen z.B. natürliche Flussläufe, so müssen die Flüsse ausgewählt werden, die noch möglichst viele na- turnahe Strukturen aufweisen. Andererseits enthält Anhang I der FFH-Richtlinie auch Lebensraumtypen, die in Mitteleuropa grundsätzlich nutzungsabhängig sind. Dabei handelt es sich um typische Bestandteile historischer Kulturlandschaften wie Heiden, Trockenrasen und Wiesen. Insgesamt ist das Merkmal "natürlich" also in der FFH- Richtlinie recht weit gefaßt und im Verhältnis zu intensiv genutzten Landschaften ohne entsprechende Lebensraumtypen zu sehen.

Reicht nicht eine Meldung der bestehenden Naturschutzgebiete und Nationalparke aus?

Ein Teil der Lebensräume und Arten ist in den bestehenden Naturschutzgebieten und Nationalparken nicht ausreichend repräsentiert. Dies gilt z.B. für Fließgewässer und viele Waldtypen. Zahlreiche Naturschutzgebiete sind im Hinblick auf ein kohärentes europäisches Schutzgebietsnetz zu klein und verinselt, so dass ggfs. umliegende Flächen in die Auswahl einzubeziehen sind.

Konsequenzen der FFH-Gebietsmeldung

Welche Folgen hat die Meldung von FFH-Gebieten für das Land? Können dort noch neue Vorhaben verwirklicht werden?

Die Mitgliedstaaten haben die Vorkommen von Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II in den von der EU anerkannten FFH-Gebieten in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren bzw. bei Bedarf diesen wiederherzustellen. Rechtmäßige Nutzungen und rechtsverbindliche Planungen genießen dabei Bestandsschutz.
Etwa 90 % der gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie in Niedersachsen zu schützen den Lebensraumtypen unterliegen bereits dem gesetzlichen Biotopschutz gemäß § 28 a + b NNatG (z.B. Moore, Heiden, Magerrasen) bzw. liegen fast vollständig in bestehenden Naturschutzgebieten und Nationalparken (z.B. Küstenbiotope, natürli- che Fichtenwälder). In diesen Fällen löst eine Meldung als FFH-Gebiet keine Ver- pflichtung zur Verschärfung der Schutzgebietsbestimmungen aus. Die Notwendig- keit, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, ergibt sich somit für die Umsetzung der FFH-Richtlinie vorwiegend bei den Gebieten, die dem repräsentativen Schutz der noch nicht ausreichend gesicherten Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richt- linie dienen sollen. Dies betrifft in Niedersachsen im wesentlichen zwar nur einige Typen (z.B. einige Ausprägungen von Buchen- und Eichenwäldern), aber durchaus große Flächen.
Die Vorkommen der Pflanzen und Tiere gemäß Anh. II der FFH-Richtlinie liegen vielfach in bereits geschützten Lebensräumen, so dass nur für einen Teil dieser Ar- ten zusätzliche Gebiete zu melden sind. Einige Teillebensräume bestimmter Tierar- ten sind grundsätzlich nicht für die Ausweisung eines Naturschutz- oder Landschafts- schutzgebietes geeignet (z.B. ausgebaute Gewässer mit Vorkommen von Fischarten oder Gebäude mit Fledermausquartieren) . Diese Lebensräume sollen durch anderweitige Regelungen gesichert werden.
Bestimmte neue Vorhaben (Projekte bzw. Pläne gemäß § 10 Abs. 1 Nrn. 11 und 12 BNatSchG) bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Durchführung einer FFH-Verträg- lichkeitsprüfung gemäß § 34 c Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG). Die Ergebnisse einer solchen Verträglichkeitsprüfung können ggfs. Rechtsfolgen auslösen, die im weiteren Planungsverlauf zu beachten sind (s.u.).

Wie sollen die FFH-Gebiete geschützt werden?

Der Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung kann gemäß den Be- stimmungen des § 34 b NNatG durch Je nach ihrer Eignung für die langfristige Sicherung des FFH-Gebiets können alle nach nationalem Recht existierenden Schutzgebietskategorien Anwendung finden. Neben den naturschutzrechtlichen Kategorien (z.B. Naturschutzgebiete, Land- schaftsschutzgebiete, nach § 28 a oder b NNatG geschützte Gebiete) können auch solche nach anderen Rechtsvorschriften in Frage kommen (z.B. Wasserschutzge- biete, raumordnerische Vorranggebiete für Natur und Landschaft).
FFH-Gebiete müssen auch nicht zwingend als naturschutzrechtliche Schutzgebiete ausgewiesen werden. Anstelle von oder in Kombination mit Schutzgebietsauswei- sungen kommen Verträge mit Nutzungsberechtigten auf freiwilliger Basis (Vertrags- naturschutz) in Betracht, wenn damit ein günstiger Erhaltungszustand der Gebiete sichergestellt werden kann. Dies trifft insbesondere für Gebietsteile zu, die sich für eine Entwicklung im Sinne des Naturschutzes eignen. In den Fällen, in denen FFH- Gebiete oder Teile davon in öffentlicher Hand sind, kann es auch ausreichen, dass diese sich die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen in Selbstbindung auferlegt.

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung

Was ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, wie wird sie durchgeführt und was bewirkt sie?

Für bestimmte nach § 10 Abs. 1 Nrn. 11 und 12 BNatSchG definierte Projekte und Pläne innerhalb oder außerhalb von FFH-Gebieten oder Europäischen Vogelschutz- gebieten, die deren Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigen könnten, muss eine Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) durchgeführt werden. Diese ist in § 34 c NNatG näher geregelt.
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht identisch mit der sog. Umweltverträglichkeitsprüfung(UVP) gemäß dem Gesetz über die UVP. Die FFH-VP bezieht nur europarechtliche Naturschutzbelange ein. Die UVP erfasst darüber hinaus auch alle anderen Natur- und Umweltaspekte..
Sofern ein europäisches Schutzgebiet bereits nach Naturschutzrecht gesichert ist, muss zunächst die Einhaltung der Vorschriften der Schutzgebietsverordnung geprüft werden. Ist der Plan bzw. das Projekt unzulässig, weil seine Verwirklichung gegen die Schutzvorschriften verstößt und eine diesbezügliche Befreiung nicht erteilt wer- den kann, ist das Vorhaben unzulässig und eine FFH-VP entbehrlich.
Erfordert ein Vorhaben die Durchführung sowohl einer UVP als auch einer FFH-VP, ist diese in die UVP zu integrieren. Doppelarbeit ist generell zu vermeiden.
Die FFH-VP beinhaltet lediglich die Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen des betreffenden Plans / Projekts auf die Erhaltungsziele eines FFH- oder eines EG- Vogelschutzgebiets. Die Rechtsfolgen , die bei einem negativen Ergebnis der FFH- VP zu beachten sind, sind detailliert geregelt.
Für die Pflicht zur Anwendung der FFH-VP ist in der derzeitigen Übergangsphase bis zur vollständigen Meldung der deutschen FFH-Gebiete nicht entscheidend, ob ein Gebiet gemeldet wurde. In seinem richtungweisenden Urteil zur Bundesautobahn A 20 in Schleswig-Holstein hat das Bundesverwaltungsgericht folgendes klargestellt: Solange Deutschland seine FFH-Gebietskulisse noch nicht abschließend der Europäischen Kommission gemeldet hat, gilt die Prüfpflicht gemäß § 34 c NNatG auch für die Gebiete, die den Auswahlkriterien der FFH-RL (Anhänge I bis III) entsprechen, und zwar unabhängig davon, ob sie gemeldet werden sollen oder nicht. Das BVerwG begründet seine Entscheidung damit, dass die Bundesrepublik aus ihrem Verstoß gegen EG-Recht zur Meldepflicht von FFH-Gebieten keine Vorteile ziehen dürfe. Dieses Urteil erhöht den ohnehin schon auf den Bundesländern lastenden Zeitdruck, ihre Gebietsvorschläge abschließend zu klären, weil damit die Gebietskulisse für die Pflicht zur Durchführung einer FFH-VP erst bestimmt ist.

Zuständigkeiten

Die erforderlichen Unterlagen, auf denen die FFH-Verträglichkeitsprüfung aufbaut, hat der Träger des Plans / Projekts beizubringen. Er sollte sich zweckmäßigerweise bereits in der Anfangsphase seiner Planung bei der Zulassungsbehörde über ggfs. im Einflussbereich seines Vorhabens befindliche registrierte und potentielle europäi- sche Schutzgebiete sowie über die FFH-Verträglichkeitsprüfung informieren, denn er hat in seinem Plan bzw. in seinen Projektunterlagen nachvollziehbar darzustellen, dass er die Vorschriften des § 34 c NNatG beachtet hat.
Die Beurteilung der Untersuchungsergebnisse des Vorhabenträgers und die Ent- scheidungen über die u.g. Rechtsfolgen der Verträglichkeitsprüfung hat (analog zu UVP bzw. naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung) die Behörde vorzunehmen, die die Entscheidung über die Zulassung des Plans bzw. Projekts trifft. Hierzu hat sie die zuständige Naturschutzbehörde zu beteiligen.

Ablauf der Verträglichkeitsprüfung

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung läuft in drei Stufen ab:
1. grobe Voreinschätzung: Könnte der Plan oder das Projekt ggf. ein Natura 2000 - Gebiet erheblich beeinträchtigen?
Wenn dies der Fall sein kann, ist für denkbare Alternativen ebenfalls eine solche Grobeinschätzung durchzuführen. Will der Vorhabenträger eine Variante weiter- verfolgen, die erhebliche Beeinträchtigungen erbringen könnte, ist eine detaillierte Verträglichkeitsprüfung nach Nr. 2 durchzuführen.
2. Durchführung detaillierter Untersuchungen: Kann auf der Grundlage aktueller Daten über den Erhaltungszustand des betroffenen FFH- bzw. EG-Vogelschutzge- biets davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Erhaltungsziele eintreten kann?
Grundlage und Beurteilungsmaßstab für die Auswirkungen eines Plans oder Pro- jekts auf ein FFH-Gebiet oder Europäisches Vogelschutzgebiet sind die gebietsspezifischen Erhaltungsziele, die sich bei bereits geltenden Schutzgebietsverordnungen im Schutzzweck niederschlagen.
3. Durchführung der Verträglichkeitsprüfung: Die Verfahrensbehörde prüft unter Be- teiligung der Naturschutzbehörde die Unterlagen des Planungsträgers (Nr. 2) auf Plausibilität und entscheidet, ob mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist.

Rechtsfolgen bei negativer Verträglichkeitsprüfung

Ergibt die FFH-VP, dass mit erheblichen Beeinträchtigungen gerechnet werden muss, ist der Plan oder das Projekt unzulässig, es sei denn, das Vorhaben erfüllt folgende Voraussetzungen:
1. Machbare Alternativlösungen ohne oder mit geringeren Belastungen von Natura 2000 - Gebieten sind nicht vorhanden und
2. es sprechen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses ein- schließlich sozialer und wirtschaftlicher Belange für die Durchführung des Plans oder des Projekts und
3. die Durchführung von Maßnahmen, die sicherstellen, dass der Plan bzw. das Projekt die Funktionsfähigkeit von Natura 2000 insgesamt nicht schädigt, wird mit der Vorhabenszulassung verbindlich festgelegt.
Ist eine Alternativlösung ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen europäischer Schutzgebiete machbar, muss die ursprüngliche Variante zugunsten der für Natura 2000 günstigeren Alternative aufgegeben werden.
Die dargestellten Prüfschritte und Vorschriften betreffen Pläne und Projekte, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Rechtskräftige Planungen und rechtmäßige Nutzungen genießen dagegen Bestandsschutz.
Auch die Gemeinden müssen bei ihrer Bauleitplanung entsprechend den in das Baugesetzbuch (BauGB) integrierten FFH-Vorschriften Rücksicht auf Natura 2000 - Gebiete nehmen. Die Gemeinden hatten nach BauGB jedoch auch bisher schon Naturschutzbelange in erforderlichem Maße im Rahmen ihrer Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Besonderen Regelungen unterliegen Pläne und Projekte, die Gebiete mit prioritären Lebensräumen oder Arten erheblich beeinträchtigen können. Prioritäre Vorkommen sind in den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie mit einem Stern ("*") gekennzeichnet. Hier dürfen Vorhaben nur zugelassen werden, wenn dies im Interesse der menschlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit (einschließlich Landesverteidigung und Zivilschutz) oder des Umweltschutzes zwingend erforderlich ist.
Sprechen andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Verwirklichung eines Plans oder Projekts mit erheblichen Beeinträchtigungen pri- oritärer Lebensräume oder Arten, muss die zuständige Behörde vor der Zulassungs- entscheidung eine Stellungnahme der Europäischen Kommission einholen. Danach kann das Vorhaben unter Berücksichtigung der Äußerung der Europäischen Kom- mission mit geeigneten Maßnahmen zur Wahrung der ökologischen Vernetzung von Natura 2000 zugelassen werden.
Die zuständige Behörde muss in allen Fällen über das BMU die Europäische Kom- mission über die aufgrund einer FFH-VP festgelegten Maßnahmen informieren.

Die Umsetzung der FFH-Richtlinie in Niedersachsen

Welche europaweit schutzbedürftigen Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten kommen in Niedersachsen vor?

FFH-Gebiete sollen der langfristigen Sicherung von Vorkommen der Lebensraumty- pen des Anhangs I und/oder der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie in den je- weiligen biogeografischen Regionen dienen. Das westliche und mittlere niedersächsische Tiefland sowie die Bördenlandschaften gehören zur atlantischen Region. Zur kontinentalen Region werden das Osnabrücker Hügelland, das Weser- und Leinebergland, der Harz sowie der Ostteil des Tieflands im Wendland gerechnet.
Eine Liste der in Niedersachsen vorkommenden Lebensräume des Anhang I ist als Anlage 1 der Broschüre beigefügt, Anlage 2 enthält Listen der in Niedersachsen vor- kommenden Tierarten und Pflanzenarten des Anhang II der FFH-Richtlinie.

Nach welchen Kriterien wurden die Gebietsvorschläge ausgewählt?

Die Auswahlkriterien für FFH-Gebietsvorschläge sind in Anh. III der FFH-Richtlinie festgelegt. Dabei handelt es sich ausschließlich um fachliche Gesichtspunkte.
Lebensraumtypen des Anhang I
Für die Lebensraumtypen des Anhang I gelten die folgenden Bewertungskriterien:
1. Repräsentativitätsgrad des Lebensraumtyps Es müssen nicht alle Vorkommen der Lebensraumtypen gemeldet werden, son- dern vorrangig Gebiete, die besonders typisch ausgeprägte, also repräsentative Vorkommen der verschiedenen Lebensraumtypen aufweisen. Die FFH-Gebiets- vorschläge sollen die gesamte ökologische Bandbreite der Lebensraumtypen umfassen. Daher wird angestrebt, die Lebensraumtypen aus Anhang I möglichst in allen naturräumlichen Regionen Niedersachsens, in denen sie vorkommen, durch mehrere, möglichst typische Gebiete zu repräsentieren. Bei einer Beschrän- kung auf einzelne Gebiete wäre weder die in Artikel 3 der FFH-Richtlinie gefor- derte ökologische Kohärenz des Netzes Natura 2000, noch eine Repräsentanz der gesamten Vielfalt an Ausprägungen zu erreichen.
2. Flächengröße des Lebensraumtyps im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffen- den Lebensraumtyps im Bereich des Mitgliedsstaats
Der Wert eines Gebietes ist unter diesem Gesichtspunkt umso höher, je größer der Flächenanteil des wertbestimmenden Lebensraumtyps an seiner Gesamtflä- che in Niedersachsen ist. Daraus folgt, dass die jeweils größten Vorkommen der Lebensraumtypen im Bezugsraum auszuwählen sind.
3. Erhaltungsgrad bzw. Wiederherstellungsmöglichkeit
Die ausgewählten Gebiete sollen nicht nur besonders große, sondern möglichst auch besonders gut ausgeprägte Vorkommen der Lebensraumtypen aufweisen. Kriterien hierfür sind die Strukturvielfalt (z.B. Vorkommen von Alt- und Totholz in Wäldern), natürliche Standortbedingungen (z.B. intakter Wasserhaushalt bei Moo- ren) und eine biotoptypische Artenvielfalt. Wenn gut ausgeprägte Vorkommen nicht mehr vorhanden sind, sollten solche ausgewählt werden, die relativ günstige Entwicklungsmöglichkeiten aufweisen.
4. Gesamtbeurteilung des Wertes für die Erhaltung des betreffenden Lebensraumtyps
Ziel ist die Auswahl der Gebiete, die die Kriterien Repräsentanz, Größe und Er- haltungszustand am besten erfüllen. Sofern die jeweils größten Gebiete die qua- litativen Kriterien unzureichend erfüllen, kann sich ergeben, dass statt des größ- ten, aber u.U. schlecht ausgeprägten Vorkommens besser ein mittelgroßer, gut erhaltener Bestand auszuwählen ist oder dass neben großflächigen Gebieten auch kleinere, qualitativ herausragende Flächen in das Netz einzubeziehen sind. Sofern keine gut ausgeprägten Vorkommen mehr bestehen, müssen ggf. auch stärker beeinträchtigte, aber entwicklungsfähige Bereiche einbezogen werden.

Arten des Anhang II

Für die Lebensräume der Arten des Anhangs II sind die folgenden Kriterien zu ver- wenden:
1. Populationsgröße der betreffenden Art im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land
Populationsgrößen von Arten lassen sich - v.a. bei Tieren - sehr viel schwerer er- mitteln als Flächengrößen von Biotoptypen. Daher ist dieses Kriterium nur nähe- rungsweise umsetzbar. Es gilt, vorrangig die größten bekannten Vorkommen aus- zuwählen. Einige der betreffenden Arten sind allerdings in Niedersachsen so selten, das alle (oder fast alle) bekannten Vorkommen zu berücksichtigen sind.
2. Erhaltungsgrad und Wiederherstellungsmöglichkeit des Lebensraums der Art
Dieses Kriterium ist sinngemäß wie bei den Lebensraumtypen gemäß Anh. I an- zuwenden. Dabei sind die Ansprüche der Art an Ihren Lebensraum zu beachten.
3. Isolierungsgrad der Populationen
Dieses Kriterium läßt sich in zwei Richtungen interpretieren:
  1. Vorkommen am Rande des natürlichen Verbreitungsgebietes sind von beson- derer Bedeutung, um eine möglichst große Verbreitung der Art zu sichern.
  2. Ein Fortschreiten der vom Menschen verursachten Isolierung (Verinselung) von Populationen ist zu vermeiden. Daher sollten zusammenhängende Biotopkom- plexe mit mehreren Vorkommen der Arten sowie mit günstigen Ausbreitungs- möglichkeiten vorrangig ausgewählt werden (insbesondere Bach- und Flusstä- ler, große Wald-, Moor- und Heidegebiete). Vorkommen einzelner Arten in klei- nen, verinselten Biotopen werden i.d.R. nicht berücksichtigt, wenn es auch Vor- kommen in zusammenhängenden Gebietskomplexen gibt.
4. Gesamtbeurteilung des Gebietswertes für die Erhaltung der betreffenden Art
Vorrangig auszuwählen sind Vorkommen, die eine große oder besser mehrere miteinander in Verbindung stehende Populationen innerhalb von möglichst gut ausgeprägten Biotopen aufweisen. Vorzugsweise kommen Populationen in Ge- bieten in Betracht, die auch gut ausgeprägte Lebensräume gemäß Anh. I aufwei- sen. Sofern keine Vorkommen in naturnahen Biotopen mehr bestehen, müssen ggf. auch stärker von menschlichen Nutzungen geprägte Bereiche einbezogen werden.
Nach der Prüfung dieser fachlichen Kriterien werden auch für die Umsetzung des Schutzes wichtige Aspekte beachtet: Bei entsprechender Eignung werden Hinzu kommen Abgrenzungskriterien: Zusammenfassung separater Kernbereiche zu arrondierten Komplexen, sofern Pufferzonen, Verbindungsflächen und Entwick- lungsbereiche für die Bewahrung bzw. Entwicklung eines günstigen Erhaltungszu- standes sowie im Hinblick auf ein kohärentes Netz von NATURA 2000-Gebieten notwendig erscheinen.
Diese Gebietsauswahl erfolgt als Vorschlag aus niedersächsischer Sicht. Die end- gültige Auswahl an FFH-Gebieten trifft die Europäische Kommission im Einverneh- men mit dem Mitgliedsstaat (vgl. Artikel 4 und Anhang III, Phase 2 der FFH-Richtlinie).

Woher stammen die Informationen, die bei der Gebietsauswahl benötigt werden?

Die wichtigste Datengrundlage bilden die Ergebnisse der landesweiten "Erfassung der für den Naturschutz wertvollen Bereiche in Niedersachsen" (Biotopkartierung des NLÖ) sowie der Tier- und Pflanzenarten-Erfasssungsprogramme des NLÖ, an denen viele ehrenamtliche Mitarbeiter mitwirken. Hinzu kommen gezielte Hinweise von orts- kundigen Mitarbeitern der Naturschutzverwaltung sowie Informationen aus Gutachten und sonstiger Fachliteratur.

Warum enthalten einige Gebiete Flächen, die weder den Lebensraumtypen gemäß Anhang I zuzuordnen sind, noch Arten des Anhangs II aufweisen?

Dafür kann es mehrere Gründe geben:

Informationsstellen über die FFH-Richtlinie und deren Umsetzung

Land: Das Niedersächsische Umweltministerium
Archivstr. 2
30169 Hannover
als oberste Naturschutzbehörde
Kommunen: Die Landkreise, die Region Hannover sowie die Städte Braunschweig, Celle, Cuxhaven, Delmenhorst, Emden, Göttingen, Hameln, Hildesheim, Lingen, Oldenburg, Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg als untere Naturschutzbehörden




Die Broschüre als *.pdf


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