Kormoranverordnung


vom 20.Oktober 2003 (Nds.GVBl. Nr.24/2003 S.362), geändert durch Verordnung vom 15.11.2004 (Nds.GVBl. Nr.33/2004 S.458) und 5.10.2007 (Nds.GVBl. Nr.32/2007 S.483)

Aufgrund des §43 Abs.8 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25.März 2002 (BGBl. I S.1193) wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Zulassung von Ausnahmen
(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 allgemein zugelassen, abweichend von §42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss zu töten. Bleischrot darf beim Abschuss von Kormoranen nicht verwendet werden.
(2) Nach Absatz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des §42 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BNatSchG allgemein ausgenommen. Die Vermarktungsverbote nach §42 Abs.2 Nr.2 BNatSchG bleiben unberührt.

§ 2

Örtliche Beschränkungen
(1) Die Zulassung nach §1 Abs.1 ist beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 100 Meter an einem Binnengewässer befinden, an dem ein Fischereirecht nach §1 Abs.1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes besteht.
(2) Von der Zulassung nach §1 Abs.1 ausgenommen sind Kormorane in
einem befriedeten Bezirk im Sinne des §9 des Niedersächsischen Jagdgesetzes,
einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder dem Gebietsteil C des Biosphärenreservats "Niedersächsische Elbtalaue",
einem Gebiet, das gemäß §34a Abs.2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zu einem Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt worden ist, oder
einem Gebiet, das der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs.2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S.7) in der jeweils geltenden Fassung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet worden ist.
(3) Die Befugnis der oberen Naturschutzbehörde,
im Einzelfall weitere Ausnahmen nach §43 Abs.8 Satz 1 BNatSchG zuzulassen und
Befreiungen nach §62 Abs.1 BNatSchG zu erteilen,
bleibt unberührt.

§ 3

Zeitliche Beschränkungen
Die Zulassung nach §1 Abs.1 ist beschränkt auf die Zeit vor dem 1.April und nach dem 15.August eines jeden Jahres und auf die Tageszeit zwischen einer Stunde vor Sonnenaufgang und dem Sonnenuntergang.

§ 4

Personenbezogene Voraussetzungen
(1) Zum Abschuss nach §1 Abs.1 ist berechtigt, wer einen Jagdschein besitzt und
in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder
von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist.
(2) Der Abschuss nach §1 Abs.1 gilt als befugte Jagdausübung im Sinne des §13 Abs.6 des Waffengesetzes.

§ 5

Besonderheiten in Bezug auf Teichwirtschaftsbetriebe
(1) Die Inhaberinnen und Inhaber von Teichwirtschaftsbetrieben und deren Beauftragte sind abweichend von §4 Abs.1 auch dann zum Abschuss nach §1 Abs.1 berechtigt, wenn sie weder jagdausübungsberechtigt sind noch einen Jagdschein haben und sich der Kormoran auf oder über dem Betriebsgelände befindet. Sie müssen die waffenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen; §4 Abs.2 gilt nicht.
(2) Kormorane, die sich auf oder über dem Betriebsgelände befinden und sicher als Jungvögel erkennbar sind, dürfen abweichend von §3 ganzjährig zu der dort genannten Tageszeit getötet werden.
(3) Die Befugnis der oberen Naturschutzbehörde,
auf Antrag im Einzelfall zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch eine Ausnahme nach §43 Abs.8 Satz 1 BNatSchG oder

durch eine Befreiung nach §62 Abs.1 BNatSchG zuzulassen, dass Inhaberinnen und Inhaber von Teichwirtschaften und deren Beauftragte abweichend von §42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG Neugründungen von Kormorankolonien auf dem Betriebsgelände und in einem Abstand von bis zu zehn Kilometern zu dem Betriebsgelände durch die Beschädigung oder Zerstörung von Niststätten vor Beginn der Eiablage verhindern, bleibt unberührt.


§ 6

Berichtspflicht
Wer von der Zulassung nach §1 Abs.1 Gebrauch gemacht hat, hat der unteren Naturschutzbehörde bis zum 15.April eines jeden Jahres über die im Vorjahr abgeschossenen Kormorane schriftlich zu berichten und dabei anzugeben:
die Gesamtzahl der Abschüsse,
die Tage der einzelnen Abschüsse,
den Ort und das Gewässer, den Gewässerabschnitt oder den Teichwirtschaftsbetrieb der einzelnen Abschüsse und bei beringten Kormoranen die Aufschrift des Rings.

§ 7

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1.November 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31.Oktober 2012 außer Kraft.




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